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   FG Hamburg, 27.12.2000 - II 37/00   

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https://dejure.org/2000,14677
FG Hamburg, 27.12.2000 - II 37/00 (https://dejure.org/2000,14677)
FG Hamburg, Entscheidung vom 27.12.2000 - II 37/00 (https://dejure.org/2000,14677)
FG Hamburg, Entscheidung vom 27. Dezember 2000 - II 37/00 (https://dejure.org/2000,14677)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zum Einspruchsverfahren hinzugezogener Beteiligter nicht klagebefugt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 04.04.1989 - X R 14/85

    Grabpflegekosten nicht als dauernde Last nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbar

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  • BFH, 20.09.1991 - IX B 12/91

    Verfahrensrechtliche Behandlung vonTreuhandverhältnissen bei

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  • BFH, 01.02.1973 - IV R 1/72

    Feststellungsklage - Stille Beteiligung - Minderjährige Kinder -

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  • BFH, 16.09.2009 - X R 17/06

    Bindung an ein rechtskräftiges Urteil - Abänderbarkeit von Versorgungsleistungen

    Die hiergegen erhobene Klage des Klägers wurde vom Finanzgericht (FG) Hamburg durch das in Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst (DStRE) 2001, 1002 veröffentlichte Urteil vom 27. Dezember 2000 II 37/00 mit der Begründung abgewiesen, ihm fehle die Klagebefugnis für die Änderung der die jetzige Beigeladene betreffenden Einkommensteuerbescheide wie auch das Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung, dass die Zahlungen an die Beigeladene bei ihm als dauernde Lasten gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (EStG a.F.) in vollem Umfang abzugsfähig seien.

    Im Streitfall besteht nämlich die Besonderheit, dass das FG in seinem rechtskräftig gewordenen Urteil in DStRE 2001, 1002 die Klagebefugnis des damaligen Hinzugezogenen und jetzigen Klägers mit der Begründung verneint hat, die Einspruchsentscheidung bewirke diesem gegenüber keine Bindung.

    Das FG hat in seinem Urteil in DStRE 2001, 1002 erkannt, die Klage des zum Einspruchsverfahren hinzugezogenen Klägers sei mangels Beschwer unzulässig, weil die in diesem Verfahren ergangene Einspruchsentscheidung ihm gegenüber keine Bindungswirkung entfalte.

    Da das FA X ebenso wie das beklagte FA dem Stadtstaat Hamburg angehört, erstreckt sich mithin die Rechtskraftwirkung des Urteils des FG in DStRE 2001, 1002 i.S. des § 110 Abs. 1 Satz 2 FGO auch auf das hier beklagte FA.

    Dies war vorliegend ausweislich der Ausführungen im Urteil des FG in DStRE 2001, 1002 nicht der Fall.

    Aus diesem Grund muss die Beigeladene auch das nach § 110 Abs. 1 FGO gegenüber den Hauptbeteiligten wirkende Urteil des FG in DStRE 2001, 1002 gegen sich gelten lassen.

  • VG Stuttgart, 15.10.2008 - 3 K 4361/07

    Klagen gegen Ã"nderung der Regelung des Flugplatzverkehrs auf dem

    Sie habe darauf hingewiesen, dass die neue Platzrunde von den Idealvorstellungen der "Grundsätze des Bundes und der Länder für die Regelung des Flugverkehrs an Flugplätzen ohne Flugverkehrskontrollstellen", veröffentlicht in den "Nachrichten für Luftfahrer" vom 20.04.2004 (NfL II 37/00), insoweit abweiche, als zwar ein Mindestabstand von 850 m zwischen Windkraftanlagen und dem Queranflug - bzw. Querabflug der Platzrunde eingehalten werde, sich dagegen die geforderte Endanflugstrecke von 1000 m ohne eine Krümmung oder eine Versetzung nicht realisieren lasse.

    Die in der NfL II 37/00 geforderte Endanflugsstrecke von mindestens 1000 m bis zur Landebahn könnten nicht eingehalten werden, vielmehr betrage die neue Endanflugsstrecke nur noch 600 m. Dies führe zu erschwerten Flugmanövern und erhöhten Anforderungen an die Piloten.

    Die Regeln der NfL II 37/00 stellten derzeit lediglich einen Richtlinienentwurf dar und besäßen nicht die Verbindlichkeit, die die Kläger ihnen zuschrieben.

    In ihrer Stellungnahme vom 28.11.2006 an das Regierungspräsidium S. hat die DFS ausgeführt, die beabsichtigte Regelung des Flugplatzverkehrs am Sonderlandeplatz ... sei grundsätzlich unbedenklich, auch wenn die beabsichtigte Platzrundenführung den Vorgaben der NfL II 37/00 nicht ganz entspreche.

  • OVG Schleswig-Holstein, 19.01.2017 - 1 LB 18/15

    Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und

    Für die Regelung des Flugverkehrs ist der Beigeladene zu 2. als Landesluftfahrtbehörde zuständig (§ 21 a Abs. 1 S. 2 LuftVO a. F. = § 22 Abs. 1 S. 2 LuftVO n. F.), der insoweit eine gutachterliche Stellungnahme der Flugsicherungsorganisation (DFS) zu berücksichtigen hat und sich an den "Grundsätzen des Bundes und der Länder für die Regelung des Flugverkehrs an Flugplätzen ohne Flugverkehrskontrollstelle" vom 03. April 2000 (NfL II 37/00) orientiert.

    Auf die - weiteren - Fragen nach der Bedeutung der "Grundsätze des Bundes und der Länder für die Regelung des Flugverkehrs an Flugplätzen ohne Flugverkehrskontrollstelle" vom 03. April 2000 (NfL II 37/00) und der daraus abgeleiteten "Hindernisfreiheit" eines Platzrundenverlaufs kommt es danach nicht mehr an.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.06.2018 - 8 A 11914/17

    Rücksichtnahmegebot bei Betriebserlaubnis für Segelflugplatz

    Die Deutsche Flugsicherung führte mit Schreiben vom 15. Juli 2015 aus, dass die aus den Planunterlagen ersichtliche Platzrundenführung mit den Grundsätzen des Bundes und der Länder für die Regelung des Flugverkehrs an Flugplätzen ohne Flugverkehrskontrollstelle (NfL II 37/00) in Übereinstimmung zu stehen scheine.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.09.2017 - 8 B 595/17

    Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum

    Der in Nr. 2.2.3 der Grundsätze des Bundes und der Länder für die Regelung des Flugverkehrs an Flugplätzen ohne Flugverkehrskontrollstelle vom 3. April 2000 (NfL II 37/00), geändert durch Bekanntmachung vom 1. August 2001 (NfL II 71/01), vorgesehene Abstand der Gegenanflugteile einer Motorflug-Platzrunde und einer Ultraleichtflug-Platzrunde von mindestens 500 m ist damit eingehalten.
  • FG Hamburg, 10.12.2004 - V 299/01

    Einkommensteuer: Vermögensübergabe - Abzug von Versorgungsleistungen als dauernde

    Die hiergegen erhobene Klage des Klägers (II 37/00) wurde mit der Begründung abgewiesen, dass ihm die Klagebefugnis für die Änderung der Einkommensteuerbescheide der jetzigen Beigeladenen wie auch das Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung fehle, dass die Zahlungen an die Beigeladene bei dem Kläger als dauernde Lasten gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG in vollem Umfang abzugsfähig seien.
  • VGH Bayern, 07.10.2014 - 8 ZB 13.1929

    Klage auf (Neu-)Verbescheidung eines Antrags auf Erlass nachträglicher Auflagen

    Dabei verkennt der Senat nicht, dass es nicht auszuschließen ist, dass die vom Kläger bewohnte Siedlung darüber hinaus aus meteorologischen, verkehrsbedingten oder technischen Gründen gelegentlich abweichend von der vorgegebenen Platzrunde unmittelbar überflogen wird (vgl. auch Ziff. 3.1 der Grundsätze des Bundes und der Länder für die Regelung des Flugverkehrs an Flugplätzen ohne Flugverkehrskontrollstelle vom 20. April 2000 - abgedruckt in NfL II 37/00).
  • VG Mainz, 12.11.2013 - 3 K 52/13

    Modellfluggelände; räumliche Nähe zu einem Verkehrslandeplatz; Einsatz eines

    Auch wenn Platzrunden, die nach einem standardisierten Verfahren festgelegt werden (vgl. Ziffer 2 der Grundsätze des Bundes und der Länder für die Regelung des Flugverkehrs an Flugplätzen ohne Flugverkehrskontrolle [NfL II 37/00] vom 20. April 2000), gleichermaßen die "Ideallinie" für den An- und Abflug nach Sichtflugregeln darstellen, können Flugzeuge etwa aus witterungsbedingten oder technischen Gründen oder bei Fehlverhalten Beteiligter oder Dritter sowohl seitlich als auch in der Höhe von dieser Linie abweichen und dabei auch die einzuhaltende Mindestflughöhe von 150 m (§ 6 Abs. 1 Satz 2 LuftVO) unterschreiten.
  • VG Stuttgart, 29.01.2007 - 16 K 3980/06

    Nachbarschutz zugunsten eines Landeplatzes gegen Windkraftanlage.

    Die orientierenden vom 3.4.2000 (NfL II 37/00 vom 20.4.2000) gehen - objektiv-rechtlich - von folgenden, gemäß Nr. 2.1 Satz 2 Abbildung 1 zu beachtenden Grundsätzen für eine Motorflug- Standardplatzrunde aus:.
  • LG Bonn, 14.07.2004 - 6 T 141/04

    Reparaturen am Gemeinschaftseigentum durch Zwangsverwalter

    Die Gläubigerin betreibt das Verfahren auf der Grundlage des vollstreckbaren Beschlusses des Amtsgerichts Bonn vom 22.08.2000 -28 II 37/00 WEG-, der rückständige Hausgelder und eine Sonderumlage betrifft.
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